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Neue Ab­schreibungs­möglichkeit für digitale Wirtschafts­güter

20.04.2021 | Um die deutsche Wirtschaft zu stimulieren und Investitionen in die Digitalisierung (insbesondere Homeoffice-Arbeitsplätze) weiter voranzutreiben, hat die Bundesregierung am 19.01.2021 ein neues Abschreibungswahlrecht für digitale Wirtschaftsgüter beschlossen. Die neue Regelung erlaubt es, bestimmte Hard- und Software bereits im Jahr der Anschaffung vollständig steuerlich geltend zu machen. Der Unternehmer kann dabei selbst entscheiden, ob er die neue Abschreibungsmöglichkeit (Sofortabschreibung) nutzt, oder ob er die Wirtschaftsgüter weiterhin über die geplante Nutzungsdauer abschreibt. Es handelt sich also um ein Wahlrecht.

Die neue Regelung gilt für IT-Investitionen in das Anlagevermögen, also in Gegenstände, die ein Unternehmer zur dauerhaften Nutzung in seinem Betrieb anschafft. Wirtschaftsgüter, die nicht als geringwertig eingestuft werden (Netto-Anschaffungskosten > 800 €), wurden bisher über mehrere Jahre abgeschrieben. Dies bedeutet, dass die Anschaffungskosten linear über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer verteilt als Aufwand in der Buchhaltung gewinnmindernd erfasst werden.

Sie haben die Wahl!

Die Ausübung des neuen Wahlrechts – also die Sofortabschreibung des Wirtschaftsguts – führt zu einem erhöhten Aufwand, infolgedessen ein niedrigerer Gewinn in der Gewinn- / Verlustrechnung ausgewiesen wird. Daraus resultiert eine geringere Steuerlast im Jahr der Anschaffung.
Die bisherige steuerlich anzusetzende Nutzungsdauer für Computer und Standardsoftware kann somit von drei Jahren auf ein Jahr herabgesetzt werden. Bei ERP-Software verringert sich die steuerliche Nutzungsdauer sogar von fünf Jahren auf ein Jahr.

Das neue Wahlrecht gilt rückwirkend ab dem 01.01.2021 und ist in einem Erlass des Bundesministeriums der Finanzen (BMF-Schreiben vom 26.02.2021) untergesetzlich geregelt. Darüber hinaus können auch Wirtschaftsgüter, die vor dem 01.01.2021 angeschafft wurden und für die künftig die verkürzte Nutzungsdauer gelten würde, sofort voll abgeschrieben werden.

Das neue Wahlrecht kann bei Abschreibung der folgenden digitalen Wirtschaftsgütern angewendet werden:

Hardware:
  • Desktop-Computer
  • Notebooks
  • Tablets
  • Desktop-Thin-Clients
  • Workstations
  • Dockingstations
  • externe Speicher- und Datenverarbeitungsgeräte (Small-Scale-Server)
  • NAS-Server
  • externe Netzteile sowie Peripheriegeräte wie bspw. Monitore, Tastaturen, Mäuse, Drucker und Kopierer (Multifunktionsgeräte), Plotter, Scanner, Beamer, externe Speichermedien, Printserver, Docking-Stations, Port Replicator, Monitor-Stand, Desk-View, Coconuts, Soundsysteme oder Headsets

Die Aufzählung der Computerhardware ist bis auf den Punkt „Peripheriegeräte“ abschließend. Letztere sind Geräte, die nach dem EVA-Prinzip (Eingabe-Verarbeitung-Ausgabe) zur Ein- und Ausgabe von Daten genutzt werden, bspw. Eingabegeräte, Externe Speicher oder Ausgabegeräte.

Software:

Betriebs- und Anwendersoftware zur Dateneingabe und -verarbeitung. Dazu zählen neben Standardanwendungen (Trivialsoftware, Office-Lösungen, Antiviren-Programme) auch auf den individuellen Nutzer abgestimmte Anwendungen wie ERP-Software, Software für Warenwirtschaftssysteme oder sonstige Anwendungssoftware zur Unternehmensverwaltung oder Prozesssteuerung wie bspw. Buchhaltungsprogramme oder Controlling-Lösungen.

Zahlenbeispiel:

Unternehmer Q kauft am 02.01.2021 für seine Mitarbeiter 100 neue Laptops für je 1.000€ netto. Für das Geschäftsjahr 2021 werden außerdem Erträge in Höhe von 1.000.000 € und Aufwendungen in Höhe von 800.000 € unterstellt. Der Ertragssteuersatz für das Unternehmen von Q beträgt 30%. Unternehmer Q hat nun zwei Möglichkeiten bei der Abschreibung (Folgebewertung) der Laptops:

  1. Möglichkeit A: Abschreibung der Laptops über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von drei Jahren: Q schreibt jedes Jahr 1/3 von 100.000 € Anschaffungskosten ab. Der zu versteuernde Gewinn wird in den Jahren 2021 bis 2023 jährlich durch den Abschreibungsaufwand in Höhe von 33.333 € gemindert.
  2. Möglichkeit B: Nutzung des neuen Wahlrechts: Sofortabschreibung komplett im Jahr 2021: Q schreibt die kompletten 100.000 € im Jahr 2021 ab. Der zu versteuernde Gewinn sinkt im Anschaffungsjahr 2021 um die kompletten 100.000 € Netto-Anschaffungskosten.

Es ergibt sich folgende vereinfachte Gewinn- und Verlustrechnung für das Jahr 2021:

Geschäftsjahr 2021Möglichkeit AMöglichkeit B

Erträge  

1.000.000 €

1.000.000 €

Sonstige betr. Aufwendungen  

800.000 €  

800.000 €

Abschreibungsaufwand     

33.333 €  

100.000 €

Gewinn vor Steuern      

166.667 €

100.000 €

Ertragssteuern (30%) 

50.001 €

30.000 €

 

Durch Ausübung des neuen Abschreibungswahlrechts spart Unternehmer Q im Geschäftsjahr 2021 40% Ertragssteuern gegenüber Möglichkeit A ein.

Profitieren auch Sie von den Vorteilen, die Ihnen das neue Wahlrecht bietet und investieren Sie heute in die Zukunft Ihres Unternehmens! Gerne beraten wir Sie zu passenden Software- und Hardwarelösungen für Ihr Unternehmen. Nutzen Sie hierfür einfach untenstehendes Kontaktformular oder rufen Sie uns an – wir freuen uns auf Sie!

 

Disclaimer/Haftungsausschluss: Die Angaben in diesem Blogeintrag dienen lediglich der allgemeinen Information und sind nicht als Rechts-, Steuer- oder sonstige Fachberatung zu sehen. Bei Fragen wenden Sie sich bitte an Ihren steuerlichen Berater.

 

20.04.2021 | Daniel Wohlers

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