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Allgemeine einkaufsbedingungen (AEB)

§ 1 Geltungsbereich

  1. Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen für den Einkauf („EKB“) gelten für Lieferungen und Leistungen („Bestellungen“ und/oder „Lieferungen"), die ein Unternehmer („Auftragnehmer“) auf Grund eines Vertrages mit der MODOX-Modern Documents GmbH erbringt.
  2. Die MODOX-Modern Documents GmbH bezieht Produkte und Leistungen ausschließlich auf der Grundlage dieser EKB. Anderslautende Bedingungen gelten nur, wenn diese von uns in der Bestellung vorgegeben sind. Insbesondere die vorbehaltlose Annahme von Lieferungen sowie Zahlungen bedeuten keine Zustimmung durch die MODOX-Modern Documents GmbH zu Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers.

§ 2 Vertragsabschluss

  1. Vertragsabschlüsse bedürfen grundsätzlich der Schriftform oder einem digitalen Standardverfahren (z.B. EDI-Standard).
  2. Ein Vertrag wird grundsätzlich durch die vorbehaltlose Annahme der Bestellung der MODOX-Modern Documents GmbH durch den Auftragnehmer abgeschlossen. Als eine solche Annahme gilt es auch, wenn der Auftragnehmer nach Zugang der Bestellung mit der Leistungserbringung beginnt.
  3. Weicht die Annahmeerklärung des Auftragnehmers von unserer Bestellung ab, wird der Auftragnehmer auf die Abweichungen ausdrücklich schriftlich hinweisen. Gleiches gilt für abweichende Auftragsbestätigungen durch den Auftragnehmer. Das Angebot des Auftragnehmers, begleitende Abbildungen und Zeichnungen sowie Mengen-, Maß- und Gewichts und Qualitätsangaben, Muster und Proben des Lieferanten sind bindend.
  4. Aufträge der MODOX-Modern Documents GmbH sind innerhalb von 5 Tagen schriftlich oder in Textform im EDI-Standard zu bestätigen.
  5. Soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, sind in den Vertrag einbezogen in der Rangfolge:
    1. die angenommene Bestellung der MODOX-Modern Documents GmbH (Einzelvertrag oder Leistungsschein) mit deren Anlagen,
    2. die technische Leistungsbeschreibung des Angebots (ohne rechtliche Bestimmungen).
  6. Die tatsächliche Annahme von Ware, ihre Bezahlung oder Schweigen begründen kein Vertrauen des Auftragnehmers auf den Abschluss des Vertrages.
  7. Ist die MODOX-Modern Documents GmbH berechtigt, einen Vertrag oder eine Lieferbeziehung zu kündigen, so erstattet die MODOX-Modern Documents GmbH nicht einen erwarteten Gewinn oder mit Blick auf den Vertrag getätigte Investitionen.

§ 3 Allgemeine Leistungspflichten

  1. Der Auftragnehmer erbringt Leistungen nach anerkannten Technik- und Qualitätsstandards zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses. Hardware ist CE-zertifiziert sowie gemäß gültiger VDE- und UVV/DGUV-Bestimmungen auszuliefern. Software ist unter Beachtung der GoDV und einschlägiger Qualitätsstandards bereitzustellen. Es gelten die besonderen Regelungen der jeweiligen Bestellung.
  2. Die MODOX-Modern Documents GmbH ist berechtigt, selbst oder durch Dritte Qualitätsaudits und Audits ggf. konkret vereinbarter Zertifizierungen oder Verfahren beim Auftragnehmer durchzuführen. Der Arbeitsaufwand durch die unmittelbare Betreuung durch einen Mitarbeiter des Auftragnehmers ist von der MODOX-Modern Documents GmbH entsprechend der vereinbarten Honorarsätze zu tragen. Der Auftragnehmer wird die Befunde und sonstigen Ergebnisse dieser Audits umgehend umsetzen. Dies gilt insbesondere im Rahmen von festgestellten Mängeln und deren Beseitigung. Die Parteien tragen jeweils ihre Kosten für Qualitätsaudits selbst, es sei denn bei einem Audit werden erhebliche Mängel bzw. erhebliche Qualitätsprobleme festgestellt. In diesem Fall trägt der Auftragnehmer die Kosten des Audits vollständig.
  3. Der Auftragnehmer hat jegliche Lieferungen (Hardware, Software, Releases, von den jeweiligen Mitarbeitern verwendete Hard- und/oder Software) und Leistungen sowie sämtliche im Rahmen der Leistungserbringung eingesetzten Datenträger oder elektronisch (z.B. via E-Mail oder Datentransfer) übertragenen Lieferungen und Leistungen vor Bereitstellung bzw. Nutzung auf Schadsoftware (insbesondere Trojaner, Viren, Spyware usw.) unter Verwendung aktuellster Prüf- und Analyseverfahren zu untersuchen und hierdurch die Freiheit von Schadsoftware sicherzustellen. Die Überprüfung hat dem jeweiligen Stand der Technik zu genügen und dem vertragsimmanenten Risiko zu entsprechen. Im Falle dessen, dass der Auftragnehmer Risiken erkennt, hat er die MODOX-Modern Documents GmbH sofort zu informieren.
  4. Nospy: Der Auftragnehmer gewährleistet, dass die von ihm zu liefernde Hardware und/oder Software frei von Funktionen ist, die die Integrität, Vertraulichkeit und Verfügbarkeit der Hardware, anderer Hard- und/oder Software und/oder von Daten durch ungewollte oder unerwünschte Übertragung von Daten oder Änderung von Funktionen gefährden. Unerwünschte Funktionen sind solche, die weder nach dem Inhalt der Bestellung vereinbart noch für die unmittelbare Erreichung des Vertragszwecks erforderlich sind.
  5. Der Auftragnehmer hat bei der Auftragsdurchführung qualifizierte Mitarbeiter einzusetzen. Aus fachlichen oder gravierendem sonstigen Fehlverhalten Gründen kann die MODOX-Modern Documents GmbH den unverzüglichen Austausch der betreffenden Mitarbeiter verlangen. Durch den Austausch verursachte Kosten trägt der Auftragnehmer.
  6. Leistungs-, Zahlungs- und Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus den Verträgen mit dem Auftragnehmer ist der Sitz der MODOX-Modern Documents GmbH, soweit nichts anderes vereinbart ist. Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung geht mit der Annahme durch die MODOX-Modern Documents GmbH auf diesen über. Soweit nicht anders vereinbart, trägt der Auftragnehmer die Versand- und Verpackungskosten.
  7. Es ist dem Auftragnehmer nicht gestattet, freie Open Source Software, d.h. Software, die regelmäßig kostenfrei und quelloffen bezogen werden kann (FOSS), in Softwareentwicklungen zum Zwecke der Vertragserfüllung einzubeziehen, es sei denn etwas anderes ergibt sich aus der jeweiligen Bestellung. Der Einsatz von FOSS kann in Verträgen genehmigt werden, wenn der Auftragnehmer (i) den Einsatz einer FOSS schriftlich anzeigt, bei der MODOX-Modern Documents GmbH beantragt, die dazugehörigen Lizenz- und Nutzungsbestimmungen übermittelt und die Parteien die Nutzung der FOSS vereinbaren. Jegliche Software, die einen copyleft Effekt nach sich zieht, darf nicht eingesetzt werden. Enthält eine Vertragsleistung des Auftragnehmers von der MODOX-Modern Documents GmbH nicht genehmigte FOSS, gilt diese Vertragsleistung als mangelhaft.

§ 4 Mitwirkung der MODOX-Modern Documents GmbH

  1. Die MODOX-Modern Documents GmbH erbringt rechtzeitig die vereinbarten Mitwirkungshandlungen und Beistellungen, soweit diese im Einzelvertrag vereinbart sind. Die Mitwirkungspflichten sind klar und transparent zu formulieren und müssen der MODOX-Modern Documents GmbH rechtzeitig übermittelt werden. Das Risiko für die ungenaue Formulierung von Mitwirkungspflichten trägt der Auftragnehmer. Ist dem Auftragnehmer ersichtlich, dass die MODOX-Modern Documents GmbH die vereinbarten Mitwirkungspflichten nicht rechtzeitig erbringt, so hat der Auftragnehmer der MODOX-Modern Documents GmbH unverzüglich eine Behinderungsanzeige in Textform zu übermitteln. Anderenfalls gerät die MODOX-Modern Documents GmbH mit diesen nicht in Verzug und der Auftragnehmer kann sich auf eine nicht ordnungsgemäße Mitwirkung nicht berufen. Die MODOX-Modern Documents GmbH ist für unzureichende oder verspätete Mitwirkungen nur verantwortlich, soweit sie diese allein zu vertreten hat.
  2. Die MODOX-Modern Documents GmbH gewährt dem Auftragnehmer nach vorheriger Abstimmung den erforderlichen Zutritt zum Betrieb und stellt zweckentsprechende Arbeitsräume mit vereinbarten Arbeitsmitteln zur Verfügung. Den Mitarbeitern des Auftragnehmers wird der Zugang zu allgemeinen Büroräumlichkeiten gewährt. Jegliche elektronischen Zugangsmöglichkeiten, Schnittstellen, Dateiformate etc. sind nur unter Einhaltung der jeweils gültigen Sicherheitsrichtlinien der MODOX-Modern Documents GmbH erlaubt. Diese werden dem Auftragnehmer rechtzeitig übermittelt.
  3. Dokumentation: Die MODOX-Modern Documents GmbH stellt dem Auftragnehmer angeforderte Unterlagen oder Informationen - sofern vorhanden - zu den vereinbarten Terminen zur Verfügung. Alle von der MODOX-Modern Documents GmbH bereitgestellten Dokumentationen, Informationen oder Datenträger dürfen nur für die vertraglichen Leistungen benutzt werden. Dokumentationen und Datenträger sind vom Auftragnehmer nach Auftragsdurchführung inklusive angefertigter Kopien zurückzugeben oder zu vernichten; dies ist der MODOX-Modern Documents GmbH auf Verlangen schriftlich zu bestätigen. Ein Zurückbehaltungsrecht an Daten, Informationen oder Unterlagen und sonstigen Arbeitsmitteln ist ausgeschlossen.

§ 5 Änderungsverfahren

  1. Die MODOX-Modern Documents GmbH kann jederzeit Auftragsänderungen verlangen (Change Request). Der Auftragnehmer kann seinerseits ebenfalls Change Requests vorschlagen.
  2.  Soweit die Durchführung der Änderung Auswirkungen auf das vertragliche Leistungsgefüge (wie z. B. Mindest- und Höchstbetrag der Vergütung, Termine etc.) hat, werden die Parteien zuvor eine ausdrückliche Anpassung der vertraglichen Regelungen, insbesondere auch hinsichtlich terminlicher Festsetzungen, vornehmen. Jegliche Änderung von Vergütung und Terminen setzt eine ausdrückliche Zustimmung der MODOX-Modern Documents GmbH in Textform voraus.
  3. Sollten sich die Parteien nicht innerhalb von drei (3) Wochen nach Vorschlag einer Änderung über die Anpassung des vertraglichen Leistungsgefüges einigen, hat die MODOX-Modern Documents GmbH das Recht, die betroffene Einzelvereinbarung und/oder die mit diesem im Zusammenhang stehenden Vereinbarungen außerordentlich zu kündigen.

§ 6 Hardware:

  1. Die MODOX-Modern Documents GmbH erwirbt von dem Auftragnehmer die in der Bestellung bezeichnete Hardware einschließlich der in der Bestellung genannten Software. Die Betriebssoftware ist in ausführbarer Form (Objektcode) auf dem(n) Gerät(en) installiert. Quellcodes werden nicht mitgeliefert, es sei denn aus der Bestellung ergibt sich ein anderer Sachverhalt. Mitübertragen werden einfache, nicht ausschließliche Rechte, die Software zu nutzen, d.h. in der in der Bestellung vereinbarten Anzahl dauerhaft und vorübergehend zu vervielfältigen.
  2. Die MODOX-Modern Documents GmbH erhält von dem Auftragnehmer das Recht, die unter Ziffer 1 dieses Paragraphen genannten Rechte auf seine Endkunden zu übertragen.
  3. Der Auftragnehmer übernimmt die fachgerechte Entsorgung bzw. das Recycling der Verpackungen und auf Wunsch der MODOX-Modern Documents GmbH, auch der gelieferten Hardware oder Teilen hiervon nach deren jeweiligem Nutzungsende, soweit nichts anderes vereinbart ist (z.B. Vergütung für die Entsorgung).
  4. Bedienungsanleitungen sind in Deutsch zu liefern.
  5. Leistet der Hersteller / Auftragnehmer der Hardware für diese Garantie, so wird die MODOX-Modern Documents GmbH diese an den Kunden weitergeben. Für diese Fälle ist der Hardware eine Garantiekarte beigefügt aus der sich der Umfang der Garantie ergibt.
  6. Ist die Inbetriebnahme der Hardware durch den Auftragnehmer vereinbart, erfolgt diese zum Liefertermin, soweit nichts anderes vereinbart ist. Ist die Vorinstallation von Software auf der Hardware vereinbart, erfolgt die Installation, soweit nichts anderes vereinbart ist, gemäß der jeweiligen Herstellerspezifikation. Lizenzbestimmungen und Garantievereinbarungen sind der MODOX-Modern Documents GmbH mitzuteilen und auszuhändigen.
  7. Dongles und andere Nutzungssperren, die die Nutzung der Hardware beeinträchtigen könnten sind in der Leistungsbeschreibung zu kennzeichnen, sonst gelten diese als Mängel.
  8. Die Unterzeichnung eines etwaigen Lieferscheines bestätigt nur die räumliche Verbringung der Hardware in den Einflussbereich der MODOX-Modern Documents GmbH, nicht aber deren Vollständigkeit oder Mangelfreiheit.

§ 7 Software

  1. Die MODOX-Modern Documents GmbH erwirbt von dem Auftragnehmer die in dem Bestellschein näher bezeichnete Software einschließlich der hierin enthaltenen Datenbestände („Software“) sowie die zugehörige Anwendungsdokumentation in der dort bezeichneten Sprache samt den in der Bestellung vereinbarten Nutzungsbedingungen. Der Zweck der Rechtsübertragung ist der Vertrieb der vertragsgegenständlichen Software. Sollten für die vorbeschriebene Rechteübertragung und/oder -einräumung die Mitwirkung und/oder Erklärungen einzelner an der Auftragsdurchführung Beteiligter erforderlich sein, stellt der Auftragnehmer sicher, dass diese Mitwirkung und/oder Erklärungen zugunsten der MODOX-Modern Documents GmbH vorliegen.
  2. Die MODOX-Modern Documents GmbH ist zum Weiterverkauf bzw. der Weitervermietung der vertragsgegenständlichen Software nach Maßgabe der jeweiligen Bestellung berechtigt.
  3. Der Übergang von Nutzungsrechten an die MODOX-Modern Documents GmbH bestimmt sich nach Maßgabe der Nutzungsbedingungen des Herstellers. Sofern keine Nutzungsbedingungen des Herstellers vorliegen, räumt der Auftraggeber der MODOX-Modern Documents GmbH mit Lieferung der Software ein nicht ausschließliches, unwiderrufliches, weltweites, dauerhaftes und inhaltlich nicht beschränktes Nutzungsrecht an der Software ein. Als Beginn der Nutzung gilt vorbehaltlich abweichender Vereinbarung das Datum der Bestätigung der Entgegennahme. Ein unwiderrufliches, weltweites, dauerhaftes und inhaltlich nicht beschränktes, ausschließliches Nutzungsrecht ist der MODOX-Modern Documents GmbH dann einzuräumen sofern es sich um Individualsoftware handelt, die auf konkrete Vorgabe hin erstellt wird oder in der Bestellung eine ausschließliche Rechteeinräumung vermerkt worden ist.
  4. § 377 HGB findet für Software keine Anwendung.
  5. Sofern Dritte im Zusammenhang mit der jeweiligen Einzelvereinbarung die Verletzung von Rechten geltend machen, wird der Auftragnehmer die MODOX-Modern Documents GmbH unverzüglich unterrichten und, sofern die behauptete Verletzung die Leistungen des Auftragnehmers betrifft, die MODOX-Modern Documents GmbH von sämtlichen Kosten (einschließlich anfallender Anwaltskosten) freistellen. Werden aufgrund der Leistungen des Auftragnehmers Rechte Dritter verletzt, so stellt der Auftragnehmer die MODOX-Modern Documents GmbH von sämtlichen Ansprüchen, Schäden und Kosten frei und wird ihm die aus der Verletzung resultierenden Schäden ersetzen. Im Hinblick auf die Rechtsverletzung selbst wird der Auftragnehmer für die Zukunft die Leistungen in der Weise nachbessern, dass sie Rechte Dritter nicht mehr verletzen (aber ansonsten gleichwertig mit der beauftragten Leistung sind) oder aber von dem Dritten eine entsprechende Lizenz erwerben, die eine weitere Nutzung ermöglicht, ohne dass zusätzliche Kosten für die MODOX-Modern Documents GmbH entstehen.
  6. Die Preise für Lieferungen schließen Transport und Verpackung bei körperlichem Versand ein. Bei Bereitstellung zum Abruf über ein Netz trägt der Auftragnehmer die Kosten dafür, die Software abrufbar ins Netz zu stellen, die MODOX-Modern Documents GmbH die Kosten für den Abruf.
  7. Mit den für die jeweiligen Leistungen gezahlten Vergütungen sind sämtliche Ansprüche des Auftragnehmers auf Zahlung einer Vergütung für die Übertragung und Nutzung der vorgenannten Rechte abgegolten.

§ 8 Preise und Zahlungen

  1. Grundlage für Vergütungsansprüche des Auftragnehmers ist stets die vom Auftragnehmer vorbehaltlos angenommene Bestellung der MODOX-Modern Documents GmbH oder ein schriftlicher Vertrag der Parteien.
  2. Erfolgen Zahlungen durch die MODOX-Modern Documents GmbH, bedeutet dies keine Zustimmung zu Abweichungen von der Bestellung sowie keine Anerkennung der Lieferung als vertragsgemäß.
  3. Jede Änderung der Bestellung bedarf einer vorherigen und vom Auftragnehmer vorbehaltlos angenommenen Bestellung durch die MODOX-Modern Documents GmbH, die zumindest in Textform vorliegen muss.
  4. Die Erstattung von Reisekosten, Nebenkosten und Spesen muss ausdrücklich vereinbart werden.
  5. Zahlungen erfolgen nur auf Basis von Rechnungen, die vom Auftragnehmer nach den jeweiligen gesetzlichen Bestimmungen zu stellen sind. Rechnungen sind zwingend an die in der Bestellung genannte Rechnungsadresse zu senden. Liegen notwendige Informationen der MODOX-Modern Documents GmbH für die Rechnungslegung nicht rechtzeitig vor, wird sie der Auftragnehmer unverzüglich darauf hinweisen. Dabei handelt es sich um folgende Informationen: a. Abrufnummer für die Rechnungsstellung oder, wenn nicht vorhanden, b. Beauftragungsnummer der MODOX-Modern Documents GmbH c. entsprechende Bestelldaten
  6. Rechnungen über Dienstleistungen sind vom zuständigen Mitarbeiter der MODOX-Modern Documents GmbH abgezeichnete und freigegebene Leistungsnachweise beizufügen.
  7. Rechnungen ohne die unter Ziffer 5 und 6 dieses Paragraphen benannten Angaben und ggfs. Anlagen begründen keine Fälligkeit.
  8. Die Zahlung erfolgt in EURO nach unserer Wahl durch Überweisung an ein von dem Lieferanten benanntes Bankinstitut oder durch Übersendung von Schecks. Die infolge der Zahlung anfallenden Gebühren und Spesen gehen zu Lasten des Lieferanten.
  9. Alle Vergütungen verstehen sich zuzüglich einer jeweils gesetzlich geschuldeten deutschen Umsatzsteuer. Andere Steuern können nur dann zusätzlich zu den vereinbarten Vergütungen in Rechnung gestellt werden, wenn sie für die MODOX-Modern Documents GmbH steuerneutral sind, d.h. der MODOX-Modern Documents GmbH von ihrer Steuerschuld abgezogen werden können.
  10. Die MODOX-Modern Documents GmbH kommt nur dann in Zahlungsverzug, wenn diese auf eine Mahnung des Auftragnehmers, die nach Eintritt der Fälligkeit der Vergütung erfolgt ist, nicht bezahlt.
  11. Der Auftragnehmer kann ein Zurückbehaltungs- oder Leistungsverweigerungsrecht oder eine Aufrechnung nur erklären, soweit die Gegenforderung rechtskräftig festgestellt ist oder nicht bestritten wird.
  12. Die MODOX-Modern Documents GmbH kann verwirkte Vertragsstrafen, Verzugsschäden, Mehraufwand oder etwa vereinbarte Sicherheiten von der Vergütung des Auftragnehmers in angemessenem Umfang einbehalten. Der Auftragnehmer hat keinen Anspruch auf Vergütung, wenn die Leistung vor dem Gefahrübergang auf die MODOX-Modern Documents GmbH untergegangen ist.
  13. Rechte des Auftragnehmers zur Zurückbehaltung oder Aussetzung der ihm obliegenden Leistungen bzw. zur Erhebung von Einreden oder Widerklagen werden ausgeschlossen, es sei denn, dass eine Forderung des Auftragnehmers gegen die MODOX-Modern Documents GmbH fällig und unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist oder die MODOX-Modern Documents GmbH aus demselben Vertragsverhältnis entspringende und fällige Pflichten trotz schriftlicher Abmahnung wesentlich verletzt und keine angemessene Sicherung angeboten hat.

§ 9 Gefahrenübergang und Versand

  1. Sofern sich aus unserem Auftrag/Bestellung nichts anderes ergibt, erfolgt die Lieferung DDP gemäß INCOTERMS 2010 an die im Auftrag/Bestellung angegebene Adresse oder an unseren Sitz.
  2. Die Versandkosten und Verpackungskosten trägt der Auftragnehmer. Der Auftragnehmer ist verantwortlich, dass die Ware transportgerecht verpackt, betriebs- und beförderungssicher verladen wird.
  3. Bei Preisstellung ab Werk oder ab Verkaufslager des Auftragnehmers ist zu den jeweils niedrigsten Kosten zu versenden, soweit wir keine bestimmte Beförderungsart oder -mittel vorgeschrieben haben. Mehrkosten wegen nicht eingehaltener Versand- oder Verpackungsvorschriften trägt der Lieferant. Bei Preisstellung frei Empfänger einschließlich Verpackung und Transportversicherung können wir die Beförderungsart bestimmen; jedoch bleibt dem Auftragnehmer freigestellt, die für ihn günstigste Beförderungsart zu wählen, wenn ein Schaden für die Lieferungen ausgeschlossen ist und der bestätigte Liefertermin nicht überschritten wird. Mehrkosten für eine zur Einhaltung eines Liefertermins etwa notwendige beschleunigte Beförderung trägt der Auftragnehmer.
  4. INCOTERMS-Klauseln der Gruppe E, F, C oder D oder Klauseln wie „Ab Werk..." oder ähnlicher Art haben lediglich eine abweichende Regelung der Transportkosten zur Folge; im Übrigen verbleibt es bei den in diesen EKB zum Erfüllungsort, Transport, Transportschäden und Einfuhrabfertigung getroffenen Regelungen.
  5. Das Eigentum an den körperlichen Lieferungen geht auf die MODOX-Modern Documents GmbH über, entweder mit Eingang der Lieferung oder der vollständigen Zahlung, je nachdem, welches Ereignis früher eintritt.

§ 10 Geheimhaltung / Datenschutz Geheimhaltung

  1. Die Parteien werden Ihnen überlassenen Werkzeuge, Formen, Muster, Modelle, Profile, Zeichnungen, Normenblätter, Druckvorlagen, Lehren und sonstige technische Dokumentationen, unabhängig vom Trägermedium („Unterlagen“), Kenntnisse und Informationen, ebenso wie danach hergestellte Gegenstände oder Software ohne schriftliche Einwilligung der anderen Partei weder am Dritte weitergegeben, noch für andere als die vertraglichen Zwecke nutzen. Die Unterlagen sind gegen unbefugte Einsichtsnahmen oder Verwendung zu sichern. Vorbehaltlich weitere Rechte kann eine Partei an die Herausgabe verlangen, wenn die andere Partei diese Pflichten verletzt. Nach Erledigung des Auftrags sind uns diese Unterlagen oder Gegenstände auf Aufforderung kostenfrei zurückzusenden bzw. zu vernichten und die Vernichtung nachzuweisen.
  2. Die Verpflichtung gem. Ziffer 1 dieses Paragraphen beginnt ab erstmaligen Erhalt der Unterlagen und Kenntnisse und endet 36 Monate nach Ende der Geschäftsverbindung.
  3. Die Verpflichtung gem. Ziffer 1 dieses Paragraphen gilt nicht nur für Unterlagen und Kenntnisse, die allgemein bekannt sind oder die bei Erhalt der Partei bereits bekannt waren, ohne dass sie zur Geheimhaltung verpflichtet war, oder die danach von einem zur Weitergabe berechtigten Dritten übermittelt werden oder die von der empfangenden Partei ohne Verwertung geheim zu haltender Unterlagen und Kenntnisse der anderen Partei entwickelt werden.
  4. Es ist dem Auftragnehmer nicht gestattet, ohne ausdrückliche vorherige schriftliche Zustimmung der MODOX-Modern Documents GmbH, den Firmennamen, Firmenkennzeichen (Logos) und Marken als Referenz zu benutzen oder in Unterlagen aufzuführen.
  5. Der Auftragnehmer ist zur Einhaltung aller datenschutzrechtlichen Bestimmungen in jeweils geltender Fassung verpflichtet. Der Auftragnehmer hat alle Mitarbeiter nach den einschlägigen datenschutzrechtlichen Bestimmungen zu belehren und auf das Datengeheimnis zu verpflichten. Diese Erklärungen sind der MODOX-Modern Documents GmbH oder dessen Datenschutzbeauftragten auf Verlangen vorzulegen. Der Auftragnehmer teilt der MODOX-Modern Documents GmbH auf Verlangen den/die Namen sowie die Kontaktdaten des/der Ansprechpartner(s) für Datenschutz und Informationssicherheit mit. Falls die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen, wird der Auftragnehmer mit der MODOX-Modern Documents GmbH einen Vertrag gem. $ 11 Abs.2 BDSG abschließen.

§ 11 Verzug

  1. Vereinbarte Termine und Lieferfristen sind verbindlich. Ein drohender Verzug ist der MODOX-Modern Documents GmbH unverzüglich mitzuteilen.
  2. Für die Rechtzeitigkeit der Leistungen ist nur die tatsächliche Lieferung der vertragsgemäßen Leistung am vereinbarten Leistungsort zum vereinbarten Termin maßgebend. Ist der Auftragnehmer mit der Leistung in Verzug, kann die MODOX-Modern Documents GmbH auch nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurücktreten und Schadenersatz statt der Leistung verlangen.
  3. Gerät der Auftragnehmer in Verzug, so ist die MODOX-Modern Documents GmbH berechtigt, unbeschadet sonstiger Rechte, eine Vertragsstrafe von 1,0 % des Bestellwertes pro angefangene Kalenderwoche Verzug, höchstens 5 % des Bestellwertes zu verlangen. Die Geltendmachung anderer Rechtsfolgen einschließlich eines höheren Schadensersatzes bleibt unbenommen; auf einen geltend gemachten höheren Schadensersatz wird eine bereits gezahlte Vertragsstrafe angerechnet. Dem Auftragnehmer ist der Nachweis gestattet, dass der MODOX-Modern Documents GmbH ein geringerer oder gar kein Schaden entstanden ist.

§ 12 Mängelhaftung

1. Hard- und Software sind nur dann frei von Sachmängeln, wenn sie die bei Gefahrübergang die geschuldete Beschaffenheit aufweisen. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist, ist eine Sache frei von Sachmängeln, wenn sie sich für die vertraglich vorausgesetzte Verwendung uneingeschränkt eignet und mindestens den Spezifikationen in deren Dokumentation entspricht. Ein Mangel liegt auch dann vor, wenn die geschuldeten Dokumentationen mangelhaft sind oder die Software sich nicht für den vertraglich vorausgesetzten Einsatzzweck eignet.

2. Der Auftragnehmer steht dafür ein, dass die von ihm erbrachten Lieferungen Schutzrechte und Schutzrechtsanmeldungen ("Schutzrechte") Dritter nicht verletzen. Der Auftragnehmer wird die MODOX-Modern Documents GmbH und/oder deren Kunden schadlos halten, wenn diese wegen der Verletzung von Schutzrechten außergerichtlich oder gerichtlich in Anspruch genommen werden. Im Falle eines Rechtsstreits wird der Auftragnehmer auf Verlangen Rechtsbeistand leisten. Darüber hinaus wird der Auftragnehmer sämtliche Schäden ersetzen, die der MODOX-Modern Documents GmbH und/oder deren Kunden daraus erwachsen, dass diese auf die freie Benutzbarkeit der Lieferungen vertraut haben. Der Schaden eines Kunden von uns ist vom Auftragnehmer nur zu ersetzen, soweit uns der Kunde in Anspruch nimmt.

3. Der Auftragnehmer wird auf Verlangen der MODOX-Modern Documents GmbH dieser sämtliche Schutzrechte nennen, die er im Zusammenhang mit den Lieferungen benutzt. Stellt der Auftragnehmer die Verletzung von Schutzrechten fest, wird er die MODOX-Modern Documents GmbH hierüber unaufgefordert benachrichtigen. 4. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

§ 13 Haftung für Schadensersatz und Aufwendungsersatzansprüche

Eine Haftung der MODOX-Modern Documents GmbH gleich aus welchem Rechtsgrund ist ausgeschlossen, es sei denn, sie beruht auf Vorsatz, grober Fahrlässigkeit oder der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht.

§ 14 Produkthaftung

  1. Werden wir von einem Dritten wegen der Fehlerhaftigkeit von Lieferungen des Auftragnehmers in Anspruch genommen, stellt der Auftragnehmer die MODOX-Modern Documents GmbH von diesen Ansprüchen unverzüglich frei, sofern und soweit der Schaden durch einen Fehler des vom Auftragnehmer gelieferten Vertragsgegenstandes verursacht worden ist. In den Fällen verschuldensabhängiger Haftung gilt dies jedoch nur dann, wenn den Auftragnehmer ein Verschulden trifft. Sofern die Schadensursache im Verantwortungsbereich des Auftragnehmers liegt, trägt er insoweit die Beweislast.
  2. Der Auftragnehmer übernimmt in den Fällen der Ziff. 1 dieses Paragraphen alle Kosten und Aufwendungen, einschließlich der Kosten einer etwaigen Rechtsverfolgung.
  3. Vor einer Rückrufaktion, die ganz oder teilweise Folge eines Mangels des vom Lieferanten gelieferten Vertragsgegenstandes ist, wird die MODOX-Modern Documents GmbH den Auftragnehmer unterrichten, ihm die Möglichkeit zur Mitwirkung geben und die MODOX-Modern Documents GmbH sich mit ihm über eine effiziente Durchführung austauschen, es sei denn, die Unterrichtung oder Beteiligung des Auftragnehmers ist wegen besonderer Eilbedürftigkeit nicht möglich. Soweit eine Rückrufaktion Folge eines Mangels des vom Auftragnehmers gelieferten Vertragsgegenstandes ist, trägt der Auftragnehmer die Kosten der Rückrufaktion.

§ 15 Subunternehmer

Die Beauftragung Dritter als Subunternehmer ist ohne Zustimmung der MODOX-Modern Documents GmbH nicht zulässig. Für Unternehmen, die mit dem Auftragnehmer im Sinne der 88 15 ff. AktG konzernrechtlich verbunden sind, genügt die Mitteilung gegenüber der MODOX-Modern Documents GmbH, sofern diese Unternehmen Ihren Sitz in Deutschland haben. Falls personenbezogene Daten außerhalb der Europäischen Union (EU) verarbeitet werden sollen oder falls auf personenbezogenen Daten aus Staaten, die außerhalb der EU belegen sind, zugegriffen wird., bedarf es der gesonderten ausdrücklichen und schriftlichen Zustimmung der MODOX-Modern Documents GmbH. Der Auftragnehmer steht für das Verschulden Dritter wie für eigenes Verschulden ein.

§ 16 Vertragsaufhebung

  1. Ungeachtet weiterer gesetzlicher Rechte steht der MODOX-Modern Documents GmbH ein Recht zur Vertragsaufhebung zu, wenn
    1. der Auftragnehmer der Geltung dieser EKB widerspricht,
    2. die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Auftragnehmers beantragt wird,
    3. der Auftragnehmer ohne Darlegung eines rechtfertigenden Grundes wesentlichen Verpflichtungen, die gegenüber der MODOX-Modern Documents GmbH oder gegenüber Dritter fällig sind, nicht nachkommt,
    4. der Auftragnehmer nicht wesentliche Vertragspflichten verletzt hat und eine von der MODOX-Modern Documents GmbH gesetzte Nachfrist fruchtlos abgelaufen ist.
  2. Das Recht auf Vertragsaufhebung kann die MODOX-Modern Documents GmbH unabhängig davon ausüben, ob der Auftragnehmer die Behebung einer Vertragsverletzung oder Nacherfüllung bei Lieferung vertragswidriger Ware anbietet, es sei denn die MODOX-Modern Documents GmbH stimmt der Nacherfüllung ausdrücklich zu.
  3. Der Auftragnehmer ist vor Erklärung der Vertragsaufhebung verpflichtet, gegenüber der MODOX-Modern Documents GmbH die beabsichtigte Vertragsaufhebung schriftlich anzuzeigen hat und eine schriftlich angemessene Nachfrist zu setzten. Der Auftragnehmer kann die Aufhebung des Vertrages nur nach Ablauf dieser Nachfrist und innerhalb angemessener Frist schriftlich und unmittelbar gegenüber der MODOX-Modern Documents GmbH erklären.

§ 17 Höhere Gewalt

Höhere Gewalt, Arbeitskampf auf unserer Seite, des Auftragnehmers oder seines Erfüllungsgehilfen sowie jedes nicht abwendbare Ereignis, das die Erfüllung des Vertrages verhindert oder unmöglich macht und das nicht von uns oder dem Auftragnehmer oder einem seiner Erfüllungsgehilfen zu vertreten ist, befreit für die Dauer und den Umfang der Störung die betroffene Partei von ihren Verpflichtungen. Bei Eintreten eines oder mehrerer der vorgenannten Ereignisse sind uns diese unverzüglich schriftlich anzuzeigen.

§ 18 Gerichtsstand, Rechtswahl

Ausschließlicher Gerichtsstand ist Achern. Die MODOX-Modern Documents GmbH ist jedoch berechtigt, den Auftragnehmer auch an seinem Sitz, bzw. seiner Niederlassung zu verklagen. Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts und des deutschen Internationalen Privatrechts.

§ 19 Allgemeine Regelungen

  1. Eine Abtretung von Rechten und Pflichten des Auftragnehmers ist nur mit schriftlicher Einwilligung der MODOX-Modern Documents GmbH zulässig. Dies gilt nicht für Übertragungen auf Konzernunternehmen der MODOX-Modern Documents GmbH. § 354a HGB bleibt unberührt.
  2. Sollten einzelne Bestimmungen dieser EKB unwirksam, nicht durchsetzbar sein oder werden, oder Lücken enthalten, so bleiben die übrigen Regelungen wirksam. Die Parteien verpflichten sich, die unwirksamen, undurchführbaren oder fehlenden Bestimmungen durch solche wirksamen Regelungen zu ersetzen, die dem Sinn und wirtschaftlichen Zweck sowie dem Willen der Parteien am nächsten kommen.
  3. Erklärungen der Parteien bedürfen bei Begründung und Änderung von Einzelverträgen der Textform, bei Werten oberhalb von 20.000,00 Euro der Schriftform.